DBA-Kommentar
2024
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Artikel 42 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
1Der bisherige Art. 42 DBA-Dänemark a. F. wurde durch die Revision im Jahre 2020 aufgehoben. Die Neufassung implementiert den internationalen Standard nach Art. 25 OECD-MA, der nunmehr auch im bilateralen Verhältnis zu Dänemark Anwendung findet. Die bis dato geltenden Regelungen in der bisherigen Fassung sind demgegenüber entfallen. Zu beachten ist allerdings, dass Abs. 5 des OECD-MA in das DBA mit Dänemark eine Überführung erfahren hat. Ein Schiedsverfahren ist daher zwischen den beiden Staaten nicht vorgesehen. Aufgrund zahlreicher Kritikpunkte am Verständigungsverfahren gibt es inzwischen aber eine Reihe alternativer Möglichkeiten zur Streitbeilegung auf EU-Ebene.
2–5Einstweilen frei
II. Abweichungen von der Vorgängerregelung
6Die bisherige Fassung des Art. 42 wurde mit der Abkommensrevision im Jahre 2020 vollständig aufgehoben und neu gefasst.
7 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Vorverfahren (Abs. 1)
8Das Vorverfahren wird ausschließlich auf Antrag des Betroffenen eingeleitet.
1. Angaben nach deutschem Recht
Nach den Vorgaben des BMF sollen folgende Angaben im Antrag enthalten sein:
Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob eine abkommenswidrige Besteuerung vorliegt, der sie abhelfen kann. Wenn eine Abhilfe nicht vorgenommen werden kann, schließt sich verpflichtend ein Verständigungsverfahren, also ein zwischenstaatliches Verfahren, an.