DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Schuldenabzug
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift bestimmt, welcher Staat welche Schulden von welchem Vermögen abziehen lassen muss, um die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu ermitteln. Mit dieser Regelung wird der Schuldenabzug verbindlich angeordnet, er steht nicht im Belieben der Vertragsstaaten. Ein Steuerpflichtiger kann sich wegen des begünstigenden Charakters der Vorschrift unmittelbar auf sie berufen.
2Art. 28 legt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer das Nettoprinzip fest; d. h. es ist nicht das Rohvermögen, sondern das nach Abzug der zuzuordnenden und abzugsfähigen Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen der Steuer zu unterwerfen.
3Die Regelungen in Art. 28 laufen in ihrer Gesamtheit auf einen Steuerverzicht des Wohnsitzstaates des Erwerbers zugunsten des Wohnsitzstaates des Erblassers hinaus (vgl. Rademacher-Gottwald in GKGK, DBA, Art. 25 DBA Schweden Rz. 2, das weitgehend wortgleich ist).
4Abs. 1 legt fest, welche Schulden vom Grundvermögen abzuziehen sind. Abs. 2 bezeichnet die Schulden, die bei der Ermittlung des Vermögens einer Betriebsstätte oder einer feste...