DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Studenten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Diese Vorschrift soll Studenten, Lehrlingen und vergleichbaren natürlichen Personen den Ausbildungsaufenthalt im anderen Staat dadurch erleichtern, dass der Erhalt bestimmter Zahlungen im Ausbildungsstaat steuerfrei bleibt.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Keine Abweichungen.
4Einstweilen frei.
III. Abweichungen durch das Protokoll vom
5Das Änderungsprotokoll vom lässt Art. 20 unberührt.
6Einstweilen frei.
B. Systematische Kommentierung
7Dieser Artikel ist identisch mit dem OECD-MA. Daher verweisen wir auf die Kommentierung von Kolb in GKGK, DBA, Art. 20 OECD-MA.
8Der dänische Staat zahlt Studenten unter bestimmten Bedingungen einen monatlichen, nicht rückzahlbaren Beitrag zum Studium (SU, Statens Uddannelsesstøtte). Haben diese Personen ihren Wohnsitz in Deutschland und pendeln sie zur Ausbildung nach Dänemark ein, hat Deutschland das Besteuerungsrecht, da es sich um „andere Einkünfte“ handelt. Siehe Feindt/Kuth in GKGK, DBA, Art. 18 DBA Dänemark Rz. 8 und Feindt/Kuth in GKGK, DBA, Art. 21 DBA Dänemark Rz. 8.
9Dies wird durch das Protokoll zum DBA Dänemark vom