DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der in der Praxis sehr bedeutende Art. 13 behandelt die verschiedenen Formen von Veräußerungsgewinnen. Abs. 1 Satz 1 gewährt dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen (direkte Veräußerung von Immobilien). Abs. 1 Satz 2 ermächtigt den Belegenheitsstaat darüber hinaus zur Besteuerung bei Veräußerung einer Gesellschaft, deren Vermögen überwiegend aus in einem Vertragsstaat belegenen unbeweglichen Vermögen besteht (indirekte Veräußerung über eine Immobiliengesellschaft).
2Abs. 2 behandelt die Veräußerung von beweglichem Betriebsstättenvermögen und sieht gem. des Betriebsstättenprinzips eine Besteuerung im Betriebsstättenstaat vor.
3Abs. 3 enthält eine Sonderregelung für die Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen.
4Abs. 4 ist die Auffangvorschrift für Abs. 1–3 und sieht für die Veräußerung von Vermögen, das nicht in Abs. 1–3 genannt wird, eine ausschließliche Besteuerung im Wohnsitzstaat vor.
5In Abs. 5 schließlich haben die Vertragsstaaten eine besondere Regelung getroffen, die im F...