DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel weist dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für Lizenzzahlungen zu, die für diesen Zweck in Abs. 2 definiert werden. Dieses Grundprinzip wird durch den Betriebsstättenvorbehalt in Abs. 3 und das „Dealing at Arm’s length-Principle“ in Abs. 4 eingeschränkt.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 12 Abs. 1 ist inhaltlich identisch mit dem Art. 12 Abs. 1 OECD-MA. Der Zusatz „wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist“ hat lediglich klarstellenden Charakter (vgl. Dorfmueller in GKGK, DBA, Art. 12 OECD-MA Rz. 27).
4Abs. 2 ist inhaltlich identisch mit dem OECD-MA, der Zusatz „Filme oder Videoband-Aufnahmen für das Fernsehen oder Bandaufnahmen für den Rundfunk“ hat ebenfalls nur klarstellenden Charakter.
5Abs. 3 ist inhaltlich identisch mit dem OECD-MA; der Hinweis auf die Begrifflichkeiten der „selbständigen Arbeit“ in Art. 14 bedeutet keinen materiellen Unterschied.
6Abs. 4 ist inhaltlich identisch mit dem OECD-MA.
7–8Einstweilen frei.
III. Abweichungen durch das Protokoll vom
9Durch die Löschung von Art. 14 wird die Unterscheidung ...