DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 6 gewährt dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Das gilt auch dann, wenn diese Einkünfte durch ein Unternehmen erzielt werden.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 6 Abs. 1 DBA Dänemark ist identisch mit Abs. 1 OECD-MA.
4Art. 6 Abs. 2 DBA Dänemark ist identisch mit Art. 6 Abs. 3 OECD-MA.
5Art. 6 Abs. 3 DBA Dänemark ist inhaltlich identisch mit Art. 6 Abs. 4 OECD-MA.
6Das OECD-MA beinhaltet in Art. 6 Abs. 2 eine Definition dessen, was der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ umfasst. Diese Definition wird im DBA Dänemark in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f vorgenommen, eine Position, durch welche die dort getroffenen Regelungen auch für den Erbschaftsteuer-Teil des Abkommens gelten. Der im DBA Dänemark verwandte Begriff „Naturschätze“ scheint etwas weiter gefasst als der Begriff „Bodenschätze“ im OECD-MA. Weiterhin wird im DBA Dänemark die Definition des unbeweglichen Vermögens unter den Vorbehalt „wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert“ gestellt (Art. 3 Abs. 2 DBA Dänemark). Allerdings sind hier weder deutsche noch dänische höchstrichterliche Urteile bekannt, die vom DBA-Text abweichende Definitionen vom „unbeweglichen Vermögen“ vorgenommen hätten. Von ...