DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Personen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 4 DBA Dänemark enthält Regelungen zur Ansässigkeit von natürlichen und juristischen Personen für Teil II (Einkommen- und Vermögensteuern) und Teil III (Erbschaft- und Schenkungsteuern) des Abkommens.
2Abs. 1 enthält die Definition des Ansässigkeitsbegriffs. Abs. 2 enthält eine Kollisionsregelung für natürliche Personen für die Fälle, in denen nach Prüfung des Abs. 1 eine Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten vorliegt (Fall der sog. Doppelansässigkeit). Abs. 3 enthält eine Kollisionsnorm für juristische Personen. Ziel von Abs. 2 und 3: Jede Person soll abkommensrechtlich entweder in Deutschland oder in Dänemark, nicht aber in beiden Vertragsstaaten ansässig sein.
3Neben Art. 4 beinhaltet das Abkommen die folgenden weiteren Normen zur Ansässigkeit.
Art. 27 DBA Dänemark fingiert in bestimmten Fällen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Ansässigkeit – siehe dazu Kuth/Bödecker in GKGK, DBA, Art. 27 DBA Dänemark Rz. 1 ff.
Art. 47 Abs. 3 enthält eine Ansässigkeitsfiktion für Mitglieder diplomatischer Missionen, konsularischer oder ständiger Vertretungen eines Vertragsstaates.
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