DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Geltungsbereich des Abkommens
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 2 DBA Dänemark regelt den Geltungsbereich des Abkommens. Abs. 1–3 behandeln die Frage, für welche Steuern das Abkommen Anwendung findet (sachlicher Anwendungsbereich), während Art. 4 DBA Dänemark sich damit befasst, für welche Personen (natürliche und juristische) das DBA anzuwenden ist (persönlicher Anwendungsbereich).
2Abs. 2 verweist auf die Anlage zum DBA. In dieser Anlage sind die zum Zeitpunkt des DBA-Beschlusses bestehenden Steuern aufgeführt, für die das Abkommen gilt.
3–4Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA bzw. OECD-MA ErbSt 1982
5Art. 2 DBA Dänemark ist im Wesentlichen eine Zusammenfassung der Art. 2 und 3 OECD-MA 2017 (Einkommen- und Vermögensteuern) und der Art. 1 und 2 OECD-MA ErbSt 1982 (Erbschaft- und Schenkungsteuern). Da das DBA Dänemark beide Steuerarten behandelt, beinhaltet Art. 2 Regelungen zum Anwendungsbereich für Einkommen-/Vermögensteuern sowie Erbschaft-/Schenkungsteuern.
6Für weitere Hinweise zu Unterschieden zu den OECD-Regelwerken siehe die Kommentierungen der einzelnen Absätze.
7–8Einstweilen frei.
III. Abweichungen durch das Protokoll vom
9Durch das Änderungsprotokoll wird Abs. 3 des DBA Dänemark um die Mitteilungspflicht ergänzt. Diese war vorher in Art. 1 aufgeführt, we...