DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 30 DBA China enthält Regelungen hinsichtlich Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen. Hiernach berührt das Abkommen nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 30 DBA China entspricht wörtlich Art. 28 OECD-MA sowie Art. 29 VHG-DBA.
III. Abweichungen gegenüber dem Vorgängerabkommen
3Art. 30 DBA China entspricht wörtlich Art. 28 DBA China 1985.
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument (MLI)
4Das DBA China wurden seitens Deutschlands nicht als „Covered Tax Agreement“ notifiziert. Daher findet das MLI auf Art. 30 DBA China keine Anwendung.
V. Vorbehalte gegenüber Art. 28 OECD-MA
5Weder Deutschland noch China haben einen Vorbehalte gegenüber Art. 28 OECD-MA erklärt.
VI. Anmerkungen zum OECD-MK
6Weder Deutschland noch China haben Anmerkungen zum OECD-MK zu Art. 28 OECD-MA gemacht.
B. Systematische Kommentierung
77 Nach Art. 30 DBA China sind die steuerlichen Regelungen des Völkerrechts und anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte für Diplomaten und Konsularbeamte gegenüber dem Abkommen vorrangig....