DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Berlin-Klausel
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 29 DBA China enthält verschiede sonstige Vorschriften, die klarstellender Natur sind und der Auslegung des Abkommens und der Missbrauchsverhinderung dienen.
2Art. 29 Abs. 1 DBA China erlaubt es den Vertragsstaaten Abkommensvergünstigungen nicht zu gewähren, wenn Geschäftsvorgänge oder Gestaltungen vornehmlich zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen durch Abkommens gewählte werden, die dem Sinn und Zweck des Abkommens zuwiderlaufen und nicht entsprechen.
3In Art. 29 Abs. 2 DBA China wird ausdrücklich klargestellt, dass den Vertragsstaaten weiterhin das Recht zusteht, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.
4In Art. 29 Abs. 3 DBA China ist der ausdrückliche Hinweis aufgenommen worden, dass eine Person ein Verständigungsverfahren beantragen kann, wenn die Anwendung des Abkommens für sie zu einer nicht abkommensgemäßen Besteuerung führt.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 29 DBA China findet keine Entsprechung im OECD-MA
6Zwischen Art. 29 DBA China und Art. 28 VHG-DBA bestehen inhaltliche Überschneidungen. Art. 29 Abs. 2 DBA China entspricht wörtlich Art. 28 Abs. 1a VHG-DBA. Eine Reglung entsprechend Art. 28 Abs. 1a VHG-DBA wona...