Artikel 29 Sonstige Vorschriften
(1) Die Vergünstigungen dieses Abkommens werden nicht gewährt, wenn bestimmte Geschäftsvorgänge oder Gestaltungen vornehmlich zur Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen vorgenommen werden und die Inanspruchnahme der Vergünstigungen dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zuwiderlaufen würde.
(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.
(3) Ist eine Person der Auffassung, dass die Anwendung der vorstehenden Absätze für sie zu einer nicht abkommensgemäßen Besteuerung führt, kann sie ein Verständigungsverfahren beantragen.
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AAAAH-29886