DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 27 Abs. 1 DBA China sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen leisten. In gegenseitigem Einvernehmen sollen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Umsetzung und Durchführung der Amtshilfe regeln.
2Dabei sieht Art. 27 Abs. 2 DBA China bestimmt Rahmenbedingungen und Grenzen für die Ausgestaltung der einvernehmlichen Amtshilfevereinbarung vor. Hiernach darf Art. 27 Abs. 1 DBA China in keinem Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die vom Recht oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen oder Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 27 DBA China weicht in wesentlichen Punkten von Art. 27 OECD-MA sowie Art. 26 VHG-DBA ab und ist an das an die Empfehlung in Nr. 2 MK zum UN-MA angelehnt, wodurch anstelle einer umfassenden Unterstützung bei der Beitreibung von Steuern nur eine begrenzte Amtshilfe vereinbart wird. Jedoch wurde in Art. 27 DBA China die Regelung zur Amtshilfe – im Gegensatz zum Formulierungsvor...