DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Befreiung von der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 24 normiert den abkommensrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und Untersagung von steuerlicher Diskriminierung. Hierbei ist das Diskriminierungsverbot auf verschiedene Schutzbereich aufgeteilt. Benachteiligungen darf es weder aufgrund der Staatsangehörigkeit (Abs. 1), der Behandlung einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte (Abs. 2), bei der Zahlung von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten in den anderen Vertragsstaat (Abs. 3) und der Beteiligung von Personen an einem Unternehmen im anderen Vertragsstaat (Abs. 4) geben. Ein Art. 24 Abs. 2 OECD-MA bzw. Art. 23 Abs. 2 VHG-DBA entsprechendes Diskriminierungsverbot für Staatenlose fehlt im DBA China.
2In Art. 24 Abs. 5 DBA China wird die Reichweite des Diskriminierungsverbots normiert, die alle Steuern jeder Art und die Bezeichnung der Vertragsstaaten inkludiert. Dies beinhaltet auch solche Steuern, die ansonsten nicht Gegenstand des DBA China sind.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 24 Abs. 1 DBA China stimmt weitestgehend wörtlich mit Art. 24 Art. 1 OECD-MA sowie mit Art. 23 Art. 1 VHG-DBA überein. Materielle Abweichungen ergeben sich nicht.
4Eine Art. 24 Abs. 2 OECD-MA bzw. Art. 23...