DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 17 DBA China regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Künstlern und Sportlern, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und im anderen Vertragsstaat tätig werden.
2Hiernach räumt Art. 17 Abs. 1 DBA China dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den Einkünften eines im anderen Vertragsstaats ansässigen Künstlers oder Sportlers ein (Tätigkeitsstaatsprinzip). Dies gilt gemäß Art. 17 Abs. 2 DBA China auch dann, wenn die für die künstlerische oder sportliche Darbietung erzielten Einkünfte nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufließen.
3Nach 17 Abs. 3 DBA China gelten Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA China nicht für Zahlungen, die dem Künstler oder Sportler zufließen und im Rahmen eines zwischen den Regierungen beider Vertragsstaaten vereinbarten kulturellen Austauschprogramms im anderen Vertragsstaat gezahlt werden.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
4Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA China entspricht weitgehend Art. 17 Abs. 1 und 2 OECD-MA und Art. 17 Abs. 1 und 2 VHG-DBA.
5Im Vergleich zum DBA China fehlt in Art. 17 Abs. 1 und 2 OECD-MA jedoch ein ausdrücklicher Vorrang des Art. 17 gegenüber den Methodenartikeln für Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) und Einkünfte aus selbständiger Arbeit (frü...