DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 16 DBA China regelt als lex specialis die abkommensrechtliche Behandlung von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und geht ausdrücklich Art. 15 DBA China vor („Vorbehaltlich der Artikel 16,. . .“). Das Besteuerungsrecht wird grundsätzlich dem Staat eingeräumt, in dem die Gesellschaft ansässig ist, für welche die Tätigkeit ausgeübt wird.
2Anders als bei Art. 15 DBA China kommt es nicht darauf an, wo die vergütete Leistung tatsächlich erbracht wurde.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 16 DBA China ist inhaltsgleich mit Art. 16 OECD-MA und Art. 15 VHG-DE. Die deutsche Fassung des Art. 16 DBA China entspricht auch fast wörtlich dem ins deutschen übersetzten OECD-MA und wörtlich der VHG-DBA. Die abweichende Verwendung von „oder“ (DBA China und VHG-DBA) anstatt „und“ (OECD-MA) zwischen den Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen am Satzanfang hat keine materielle Bedeutung. In der englischen Fassung heißt es lediglich „Directors' fees“ (anstatt „Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen“) und es handelt sich insoweit lediglich um eine uneinheitliche Übersetzung des DBA China im Vergleich zur deutschen Übersetzung des OECD-MA und der VHG-DBA.