DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 12 DBA China wird die abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzgebühren geregelt, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden. Grundsätzlich können diese Lizenzgebühren nach Art. 12 Abs. 1 DBA China im Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Lizenzgebühren besteuert werden.
2Jedoch darf nach Art. 12 Abs. 2 DBA China auch der Quellenstaat die Lizenzgebühren nach seinem Recht besteuern. Hierbei darf gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. a DBA China diese Quellensteuer 10 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren im Falle von Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a nicht übersteigen.
3Zudem darf gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b DBA China diese Quellensteuer 10 % des angepassten Bruttobetrages der Lizenzgebühren im Falle von Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b nicht übersteigen. Im Sinne dieses Buchstabens b bedeutet „angepasster Betrag“ 60% des Bruttobetrags der Lizenzgebühren.
4In Art. 12 Abs. 3 DBA China findet sich die Definition des Ausdrucks „Lizenzgebühren“. Hiernach sind Lizenzgebühren nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a DBA China Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, küns...