DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 11 DBA China wird die abkommensrechtliche Behandlung von Zinsen geregelt, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden. Nach Art. 11 Abs. 1 DBA China können Zinsen grundsätzlich in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist. Entsprechend Art. 11 Abs. 2 DBA China darf auch der Quellenstaat diese Zinsen besteuern, wobei die Quellensteuer 10 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen darf.
2Der Empfänger der Zinsen ist in bestimmten Fällen gemäß Art. 11 Abs. 3 DBA China vollständig von der Besteuerung im Quellenstatt bereit. Dies gilt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a DBA China für Zinsen, die an die Regierung des anderen Staates gezahlt werden, sowie gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. b DBA für Zinsen, die für ein durch Gewährleistungen des anderen Vertragsstaats oder eines vollständig von einem in seinem Besitz befindlichen Finanzinstituts gedecktes Darlehen gezahlt werden.
3Ebenfalls von der Quellenbesteuerung befreit sind Zinsen gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. c DBA, die aus China stammen und an die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die DEG-Deut...