DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Die Gleichbehandlungsklausel des Art. 23 DBA – Bulgarien unterscheidet sich wesentlich von der Gleichbehandlungsregelung in Art. 24 OECD-MA. Das DBA-Bulgarien bestimmt hier lediglich, dass eine steuerliche Nichtdiskriminierung dergestalt gewährleistet sein muss, dass ein im anderen DBA-Partnerstaat Ansässiger nicht schlechter gestellt wird, als ein sonstiger Nicht-Ansässiger aus einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass beide DBA-Partnerstaaten nur verpflichtet sind, die im anderen Staat Ansässigen (soweit keine sonstigen Abkommenregelungen gelten) steuerlich nicht schlechter zu stellen, als es nach generellen innerstaatlichen Regeln für Steuerausländer vorgesehen ist. Gem. Art. 23 Abs. 2 gilt dies allerdings für alle Steuern, also nicht nur für die in Art. 2 genannten Ertrags- und Vermögenssteuern.
2Intendiert ist grundsätzlich, dass Sonderbelastungen, die das innerstaatliche Steuerrecht nicht für alle Ausländer vorsieht, nicht zu Lasten eines im DBA-Partnerstaat Ansässigen entstehen dürfen. Entsprechendes gilt bei Vergünstigungen für Steuerausländer.
3Werden Steuerausländern mit Ansässigkeit in Staaten, mit denen DBA bestehen, Vergünstigungen gewährt, so besteht diesbe...