Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin
I. Absatz 1–3

1Art 21 Abs. 1–3 DBA-Bulgarien entsprechen inhaltlich Art. 22 Abs. 1–3 OECD-MA, mit der Ausnahme, dass in Art. 21 Abs. 3 – MA DBA-Bulgarien Vermögen, das der Binnenschifffahrt dient, nicht geregelt ist. Die Besteuerung solcher Vermögensgegenstände richtet sich nach Art. 21 Abs. 2 DBA-Bulgarien.

II. Absatz 4 und 5

2Art. 21 Abs. 4 DBA-Bulgarien bestimmt, dass Anteile am Kapital an einer juristischen Person immer im DBA-Staat ihrer Ansässigkeit mit Vermögensteuer belegt werden können. Hiermit wird der Regelung aus Art. 12 Abs. 4 DBA-Bulgarien (Veräußerungsgewinne bei Anteilen an juristischen Personen) entsprochen. Die Definition der juristischen Person richtet sich nach Art. 3 Abs. 1b, die der Ansässigkeit nach Art. 4.

3Art. 21 Abs. 5 DBA-Bulgarien entspricht Art. 22 Abs. 4 OECD-MA, wobei der Anwendungsbereich durch die Sonderregelung des Art. 21 Abs. 4 des Abkommens eingeschränkt ist.

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