DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 21 Vermögen
Erläuterungen
I. Absatz 1–3
1Art 21 Abs. 1–3 DBA-Bulgarien entsprechen inhaltlich Art. 22 Abs. 1–3 OECD-MA, mit der Ausnahme, dass in Art. 21 Abs. 3 – MA DBA-Bulgarien Vermögen, das der Binnenschifffahrt dient, nicht geregelt ist. Die Besteuerung solcher Vermögensgegenstände richtet sich nach Art. 21 Abs. 2 DBA-Bulgarien.
II. Absatz 4 und 5
2Art. 21 Abs. 4 DBA-Bulgarien bestimmt, dass Anteile am Kapital an einer juristischen Person immer im DBA-Staat ihrer Ansässigkeit mit Vermögensteuer belegt werden können. Hiermit wird der Regelung aus Art. 12 Abs. 4 DBA-Bulgarien (Veräußerungsgewinne bei Anteilen an juristischen Personen) entsprochen. Die Definition der juristischen Person richtet sich nach Art. 3 Abs. 1b, die der Ansässigkeit nach Art. 4.
3Art. 21 Abs. 5 DBA-Bulgarien entspricht Art. 22 Abs. 4 OECD-MA, wobei der Anwendungsbereich durch die Sonderregelung des Art. 21 Abs. 4 des Abkommens eingeschränkt ist.