DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Abs. 1–3
1Artikel 12 Abs. 1 sowie Abs. 2 des DBA-Bulgarien entsprechen Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 OECD-MA. Art. 12 Abs. 3 entspricht weitgehend auch Art. 13 Abs. 3 OECD-MA, mit der Ausnahme, dass Veräußerungsgewinne aus der Binnenschifffahrt nicht erfasst sind. Diese unterfallen daher der Regelung des Art. 12 Abs. 2.
II. Abs. 4 und Abs. 5
2Art. 12 Abs. 4 des DBA-Bulgarien enthält eine Sonderregelung, die im OECD-MA nicht enthalten ist. Hier wird bestimmt, dass Veräußerungsgewinne bei Kapitalanteilen von juristischen Personen immer im Staat der Ansässigkeit der juristischen Person besteuert werden können. Für die Bestimmung der juristischen Person ist auf Art. 3 Abs. 1b zurückzugreifen; die Ansässigkeit richtet sich nach Art. 4. Eine Mindestbeteiligungsquote des Veräußernden ist nicht bestimmt. Demzufolge können auch bei Veräußerungen von Streuanteilen an bulgarischen Gesellschaften bulgarische Steuern entstehen. Die deutsche Besteuerung bei Veräußerung von Anteilen z. B. an hiesigen Kapitalgesellschaften ist gleichfalls nicht eingeschränkt. Der Ausgleich einer Doppelbesteuerung richtet sich nach Art. 22 DBA-Bulgarien.
3Art. 12 Abs. 5 DBA-Bulgarien entspricht Art. 13 Abs. 4 OECD-MA mit der wichtigen Einschränkung für Veräußerungsgewinne bei Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. Art. 13 Abs. 4.