DBA-Kommentar
2025
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 10 DBA Bulgarien regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Dividenden zum Ansässigkeits- bzw. Quellenstaat. Nach Abs. 1 weist er das Besteuerungsrecht grds. dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers zu. Von dieser Grundregel räumt Abs. 2 ein begrenztes Quellenbesteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenzahlers (Quellenstaat) zu. Dieses darf aber 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht überschreiten, wenn es sich nicht um Streubesitzdividenden, sondern Schachteldividenden (Anteilsbesitz mindestens 10 %) handelt (Ausnahme: Empfänger ist deutsche Immobilien-Aktiengesellschaft (REIT-AG); in anderen Fällen 15 %. Folglich besteht keine Beseitigung der Quellenbesteuerung, sondern eine Reduzierung der Höhe nach.
2Vermieden wird die Doppelbesteuerung nach den Regelungen des Methodenartikels.
3Die Abs. 3–5 des Art. 10 DBA Bulgarien enthalten die Definition des Dividendenbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die inhaltlich dem OECD-MA entsprechen.
4Gemäß den Regelungen des Protokolls zu Art. 10 DBA Bulgarien ist die Quellenbesteuerung abkommensrechtlich nicht begre...