DBA-Kommentar
2025
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Gegenstand von Art. 9 DBA Bulgarien ist die Einräumung der Möglichkeit, dass Staaten eine Berichtigung von Gewinnen vornehmen, wenn unangemessene Verrechnungspreise festgesetzt wurden. Anders als die anderen Artikel des Abschnitts 3 des DBA Bulgarien ist er somit keine Verteilungs- oder Zuordnungsnorm. Er stellt vielmehr klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht. Zwar ist auch Art. 9 DBA Bulgarien darauf gerichtet, eine Doppelbesteuerung der Unternehmensgewinne zu vermeiden; gleichwohl soll er sie – zumindest kurzfristig – nicht behindern.
2Die Vorschrift gilt nur im Bereich der Ertragsteuern, nicht hingegen im Bereich der Vermögensteuer. Im Ergebnis soll über Art. 9 DBA Bulgarien eine sachgerechte Zuweisung auf der Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes zwischen den Staaten vorgenommen werden. Daher wird zutreffend der Fremdvergleichsgrundsatz als Ausdruck des Territorialitätsprinzips angesehen.
3–4Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
5Hinsichtlich Art. 9 DBA Bulgarien ergeben sich weder zu Art. 9 OECD-MA noch zu Art. 9 VHG-DBA wesentliche Abweichungen.
6–7Einstweilen frei