DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Dividenden
Erläuterungen
I. Abweichungen von OECD-MA
1Im Abkommen mit Bulgarien fehlt eine dem Art. 9 OECD-MA entsprechende Gewinnberichtigungsvorschrift. Das ist bei den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA ungewöhnlich.
2Die Art. 9 OECD-MA nachgebildeten Abkommensvorschriften enthalten nur eine Zuteilungs- oder Verteilungsregelung, die das Besteuerungsrecht der beiden Vertragsstaaten voneinander abgrenzt. Eine solche Regelung begründet kein eigenständiges Recht zur Erhebung von Steuern. Dieses Recht beruht vielmehr auf der jeweiligen nationalen Steuergesetzgebung (vgl. die Erläuterungen unter Rn. 66 ff. zu Art. 9 OECD-MA).
3Fehlt in einem DBA eine Art. 9 OECD-MA entsprechende Vorschrift, so bedeutet dies nur, dass im zwischenstaatlichen Verhältnis der arm’s length-Grundsatz nicht gilt. Die beiden Vertragsstaaten sind deshalb bei der steuerlichen Behandlung von Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen völlig frei. Das kann leicht zu Doppelbesteuerungen führen. Dennoch kann sich das jeweilige nationale Steuerrecht an diesem Grundsatz ausrichten, was für Deutschland aufgrund der §§ 1 AStG und 8 KStG zutrifft. Ebenso ist es möglich, dass sich die beiden Vertragsstaaten in einem Verständigungsverfahren auf die Anwendung des arm’s length-Grundsatzes e...