DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmung mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 2, 3, 4 und 5 entsprechen wörtlich dem Art. 7 Abs. 2, 3, 5 und 7 des OECD-MA.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 7 Abs. 1 DBA-Bulgarien beinhaltet das sogenannte Betriebsstättenprinzip. Allerdings fehlt im Art. 7 Abs. 1 der im OECD-MA in Art. 7. Abs. 1 Satz 2 enthaltene Zurechnungsgrundsatz, dass Gewinne im Betriebsstättenstaat nur insoweit besteuert werden dürfen als sie der Betriebsstätte zugerechnet werden können. Trotzdem ergibt sich für die praktische Anwendung des Abkommens kein Unterschied zum OECD-MA. Auch nach dem DBA-Bulgarien können Gewinne im Betriebsstättenstaat nur besteuert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Zurechnung an die Betriebsstätte gegeben sind. Dies betont Nr. 1 Buchst. a und b des Protokolls zum DBA-Bulgarien zu Art. 7 für Bauausführungen und Planungsarbeiten nochmals ausdrücklich. Nur die Gewinne aus der Bau- oder Montagetätigkeit selbst können in den Betriebsstättengewinn einbezogen werden, nicht dagegen die sogenannten Liefergewinne. Gleiches gilt für Gewinne, die mit Planungs-, Konstruktions- und Forschungsarbeiten zusammenhängen und im Ansässigkeitsstaat erbracht werden. Auch diese können nicht der Bau- oder Montagebetriebsstätte im Betriebsstättenstaat zugerechnet werden.
3Das DBA-Bulgarien enthält keine dem Art. 7 Abs. 4 OECD-MA (Z...