DBA-Kommentar
2025
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Mittels Art. 7 Abs. 1 DBA Bulgarien wird dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne zugewiesen, wobei eine Einschränkung dergestalt erfolgt, dass bei Vorhandensein einer Betriebsstätte im anderen Staat dem anderen Staat das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Gewinnen der Betriebstätte zugeordnet wird (sog. „Betriebsstättenprinzip“). Art. 7 DBA Bulgarien schließt als Gewinnzuordnungsregelung für Betriebsstättengewinne somit an Art. 5 DBA Bulgarien an, in welchem der Begriff der „Betriebstätte“ definiert ist.
2Art. 7 DBA Bulgarien bewirkt somit, dass das Ergebnis einer Betriebstätte ausschließlich im Belegenheitsstaat der Betriebsstätte besteuert wird, der Höhe nach aber beschränkt auf den Gewinn, den die Betriebsstätte unter fremdüblichen Bedingungen erzielen würde.
3Gemäß Art. 7 Abs. 2 DBA Bulgarien werden die Gewinne der Betriebstätte in der Höhe bestimmt, die sie hätte erzielen können, wenn sie gleiche oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte (sog. Fremdvergleichsgrundsatz). Abs. 3 regelt den Abzug von allgemeinen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betriebsstätte. Abs. 4 ermöglicht die Gewinnaufteilu...