DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1In Abs. 1 wurde der Klammerausdruck nicht übernommen, der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einbezieht. In Abs. 2 Satz 2 fehlt der sogenannte „Positivkatalog” des unbeweglichen Vermögens. In Abs. 4 wird die Bezugnahme des OECD-MA auf unbewegliches Vermögen, welches der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient, durch „Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit” ersetzt.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
3Durch das Fehlen des sogenannten „Positivkataloges” des unbeweglichen Vermögens, also einer Aufzählung dessen, was für beide Vertragsstaaten verbindlich in jedem Fall zum unbeweglichen Vermögen gehört, erhält die Bezugnahme auf das Recht des Belegenheitsstaates in Abs. 2 Satz 1 eine noch größere Bedeutung. Ob sich dies in der Praxis auswirkt, hängt davon ab, ob das jeweils nationale Zivil- und Steuerrecht Bulgariens und Deutschlands unterschiedliche Vorstellungen über den Umfang des „unbeweglichen Vermögens” hat.
4Einstweilen frei
III. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat
5Deutschland wendet grundsätzlich die Methode der Steuerbefreiung unter Progress...