DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 2 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Abs. 1 entspricht nahezu dem Wortlaut des OECD-MA. Als zusätzliche hebeberechtigten Untergliederungen werden die Länder der Bundesrepublik Deutschland angeführt. Die Nennung ist vor dem Hintergrund der Finanzverfassung Deutschlands erforderlich. Für Bulgarien ist die Ergänzung unbeachtlich, da dort keine entsprechende Untergliederung existiert.
3Die allgemeine Definition der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Abs. 2 enthält nicht die im OECD-MA an dieser Stelle aufgeführten Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
4Die Einschränkung der allgemeinen Begriffsbestimmung des Steuerbegriffs hat keine unmittelbare Auswirkung auf den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens. Die Steuern, die von dem Abkommen erfasst werden, sind in Abs. 3 abschließend aufgelistet. Allein der Prüfung nach Abs. 4, ob eine neu eingeführte Steuer gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art wie in Abs. 3 aufgeführten ist, könnte sich die verkürzte Be...