DBA-Kommentar
2025
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel bestimmt den sachlichen Geltungs-/Anwendungsbereich des Abkommens, d. h. die Steuerarten, die dem Abkommen unterliegen. In Abs. 1 ist festgehalten, dass es sich um Steuern handeln muss, die für Rechnung von einem der Vertragsstaaten, der jeweiligen (Bundes-)Länder oder Gebietskörperschaften erhoben werden. Es muss sich gem. Abs. 2 um Steuern vom Einkommen oder Vermögen handeln, wobei es sich jeweils um das Gesamteinkommen bzw. -vermögen sowie Teile davon handeln kann. Betroffen sind auch Veräußerungsgewinne sowie Lohnsummensteuern und Steuern des Vermögenszuwachses. In Abs. 3 sind die deutschen und bulgarischen Steuern aufgezählt, die bei Abschluss des Abkommens in Kraft waren und unter das Abkommen fallen. Abs. 4 erweitert den Geltungsbereich auf gleiche oder ähnliche Arten von Steuern, die zukünftig erhoben werden, wobei sich die Vertragsstaaten über wesentliche Änderungen in ihrem Steuersystem unterrichten sollen.
2 Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Der Wortlaut entspricht weitgehend dem OECD-MA und der VHG-DBA.
4Abs. 1 ist identisch mit der VHG-DBA und wei...