DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 24 DBA Belgien verbietet die steuerliche Diskriminierung von Personen, Betriebsstätten und Tochtergesellschaften eines Unternehmens eines Vertragsstaates durch den anderen Vertragsstaat. Art. 24 Abs. 1 DBA Belgien beinhaltet ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und Art. 24 Abs. 2 DBA Belgien definiert den Begriff der Staatsangehörigkeit im Kontext der Norm. Art. 24 Abs. 3 DBA Belgien regelt die Anwendung bei Staatenlosen, Art. 24 Abs. 4 DBA Belgien im Kontext von Betriebsstätten. Art. 24 Abs. 5 DBA Belgien regelt die Anwendung auf jeweils im anderen Staat ansässige Anteilseigner von Gesellschaften des anderen Vertragsstaat. Art. 24 Abs. 6 DBA Belgien erhält eine Definition des Begriffs der „Besteuerung“.
2–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Regelung ist im DBA Belgien nicht enthalten. Der Diskriminierungsschutz nach Art. 24 Abs. 1 DBA Belgien ist folglich gem. Art. 1 DBA Belgien auf Staatsangehörige beschränkt.
8Die Definition der Staatsangehörigkeit erfolgt in Anlehnung an das OECD-MA 1963 und ist im aktuellen OECD-MA nicht mehr enthalten.
9Die Definition der Staatsangehörigkeit in Art. 24 Abs. 2 DBA Belgien enthält bei den juristischen Personen nur eine Regelung für Gesellschaften. Andere juris...