DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
I. Verbot der Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht Art. 24 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA. Eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Regelung ist im DBA-Belgien nicht enthalten. Der Diskriminierungsschutz nach Abs. 1 ist folglich gem. Art. 1 DBA-Belgien auf Staatsangehörige beschränkt, die in den DBA-Partnerstaaten ansässig sind.
II. Definition der Staatsangehörigkeit
2In Abs. 2 wird die Staatsangehörigkeit für Zwecke der Anwendung des Art. 24 Abs. 1 definiert. Die Regelung entspricht Art. 3 Abs. 1 f) des OECD-MA 1992 (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 35 ff.). Für natürliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit wird auf die Regelung des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes abgestellt. Bezüglich juristischer Personen ist in Abweichung zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. f ii) OECD-MA in Art. 24 Abs. 2 Nr. 3. DBA-Belgien nur eine Regelung für Gesellschaften getroffen. Andere juristische Personen fallen demnach nicht unter den Begriff der „Staatsangehörigen” i. S. d. Art. 24 Abs. 1. Folglich besteht für sie auch nicht der Diskriminierungsschutz nach dieser Vorschrift.
III. Staatenlose
3Die Regelung entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA.
IV. Betriebsstättendiskriminierungsverbot
4Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 24 Abs. 3 OECD-MA.