DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Hochschullehrer und Studenten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 Abs. 1 und 2 DBA Belgien weisen das Besteuerungsrecht für Hochschullehrer und sonstige Lehrer sowie Studenten, Lehrlinge und Volontäre an Hochschulen oder sonstigen Schulen dem ursprünglichen Wohnsitzstaat zu. Hierdurch soll der Austausch im Bereich Forschung und Lehre ohne nachteilige Steuerfolgen bleiben.
2–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 20 Abs. 1 DBA Belgien zu Gastlehrern hat im OECD-MA kein Vorbild, es werden auch Professoren einbezogen. Der Art. 20 Abs. 2 DBA Belgien entspricht dem Stand des OECD-MA 1963, Besonderheit gegenüber dem OECD-MA ist insoweit die explizite Einbeziehung der Volontäre.
8Art. 19 VHG-DBA umfasst entsprechend Art. 20 Abs. 1 DBA Belgien auch Gastprofessoren, es muss eine Einladung der entsprechenden Institution erfolgt sein. Der Anwendungsbereich der VHG-DBA ist potenziell weiter, da auch Museen und andere kulturelle Einrichtungen einbezogen werden, es muss allerdings insoweit auch ein Kontext zu einer Lehr- und Forschungs- oder Vorlesungstätigkeit bestehen.
9–13Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
14Es liegen keine Abweichungen vor.
15–19Einstweilen frei