DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 19 OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, in dem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.
Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich
des „Arbeitgeberkreises”
der Besteuerung von Ortskräften.
2Art. 19 Abs. 2 DBA-Belgien entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, in dem der Kassenstaatsartikel nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.
3Art. 19 Abs. 3 DBA-Belgien regelt ergänzend zum OECD-MA das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter aufgrund der Sozialgesetzgebung sowie Art. 19 Abs. 4 DBA-Belgien die Besteuerung von Kriegsfolgeentschädigungsleistungen.
II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
4Ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA greift das Kassenstaatsprinzip nicht nur bei Vergütungen und Ruhegehältern, die von Gebietskörperschaften erbracht werden, sondern Arbeitgeber können auch sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie von diesen errichtete Sondervermögen sein.
III. Ortskräfte
5Abweichend vom Regelungsgehalt des Art. 19 OECD-MA entfällt das Besteuerungsrecht des Kassenstaats aufgrund des Art. 19 DBA-Be...