DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 4 DBA Belgien legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person i. S. des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 DBA Belgien in einem Vertragsstaat als ansässig gilt. Für den Fall der Doppelansässigkeit enthält Art. 4 Abs. 2 DBA Belgien für natürliche Personen die sog. Tie-breaker-Rule, durch welche die Ansässigkeit einem der Vertragsstaaten zugewiesen wird.
2–5Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
6In Art. 4 Abs. 1 Halbsatz 2 DBA Belgien findet sich eine Sonderregelung für die Personengesellschaften. Darüber hinaus enthält Art. 4 Abs. 2 Nr. 5 DBA Belgien eine besondere Regelung für See- und Binnenschiffe.
7Art. 4 Abs. 3 DBA Belgien entspricht Art. 4 Abs. 3 OECD-MA vor den Änderungen durch das OECD-MA 2017. Art. 4 Abs. 3 OECD-MA i. d. F. ab 2017 sieht bei Doppelansässigkeit von anderen als natürlichen Personen ein Verständigungsverfahren der zuständigen Behörden vor. Eine Regelung bezüglich der beschränkten Steuerpflicht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA fehlt.
8Art. 4 Abs. 1 und 2 VHG-DBA entspricht dem OECD-MA-2017, für Abweichungen vgl. insoweit → Rz. 6. Art. 4 Abs. 3 DBA Belgien entspricht der VHG-DBA.
9–13Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
14Gegenüber dem Abkommen i. d. F. des Zusatzabkommens vom bestehen keine Untersch...