DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht weitgehend Art. 26 OECD-MA. Zustellungs- und Vollstrekkungshilfe ist nicht vorgesehen.
2Die Vorschrift verkörpert nach allgemeiner Auffassung (Engelschalk, in: Vogel, DBA, Art. 26 Rn. 63) die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 ff.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen.
3Das Vorliegen einer großen Auskunftsklausel ergibt sich durch Auslegung. Das in Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich genannte Ziel der Amtshilfe, Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung zu verhindern, kann nur durch korrekte Anwendung des Abkommens und des innerstaatlichen Steuerrechts erreicht werden. Für eine Einengung der Amtshilfe auf das Ziel, Hinterziehung und Verkürzung ausschließlich im Zusammenhang mit abkommenswidrigem Verhalten zu verhindern, sprechen weder Wortlaut noch Zweck der Vorschrift (vgl. auch ,BStBl 1992 II, S. 645, zur parallelen Formulierung im DBA-USA 1954/1965).
4; 5Einstweilen frei
6Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 Satz. 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten abgewickelt werd...