DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Ergänzende Quellenbesteuerung
Erläuterungen
1Art. 20 DBA-Australien trifft eine von Art. 21 OECD-MA in der Struktur vollkommen abweichende Regelung. Sie betrifft nur Fälle, in denen eine Person gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, b sowohl in Australien, als auch in Deutschland ansässig ist (vgl. oben Art. 4 Rn. 1) und diese Doppelansässigkeit für Zwecke der Anwendung des DBA gem. Art. 4 Abs. 2 oder Abs. 3 beseitigt wird. Von Art. 20 sind daher nur Einkünfte betroffen, die eine in Deutschland oder Australien nach innerstaatlichem Steuerrecht ansässige Person erwirtschaftet, die jedoch nach dem DBA als nichtansässige Person behandelt wird.
2Wie Art. 21 Abs. 1 OECD-MA bestimmt Art. 20 für diese Fallgruppe das ausschließliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates i. S. d. DBA für die unter diese Vorschrift fallenden Einkünfte. Der andere Vertragsstaat darf die Einkünfte (trotz unbeschränkter Steuerpflicht nach innerstaatlichem Steuerrecht) nicht besteuern. Art. 22 kommt nicht zur Anwendung.
3Unter Art. 20 DBA-Australien fallen nach seiner Fallgruppe a) Einkünfte aus Quellen innerhalb des Ansässigkeitsstaates gem. Art. 4 Abs. 2 oder 3; d. h. alle Einkünfte aus Quellen des DBA-Ansässigkeitsstaates. Gem. Fallgruppe b) werden zudem alle Einkünfte aus Quellen in Drittstaaten erfaßt.
4Zu beachten...