DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Australien weisen entsprechend Art. 19 Abs. 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Aktivbezüge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst von Gebietskörperschaften, ausschließlich dem Kassenstaat zu.
2Der Übergang des Besteuerungsrechts auf den Wohnsitzstaat für Ortskräfte kann abweichend vom OECD-MA nicht nur im Fall der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates erfolgen, sondern bereits bei der dort begründeten Ansässigkeit.
3Als weitere Abweichung von der Regelung des OECD-MA liegt das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter auch für ehemalige Bedienstete des öffentlichen Dienstes beim Wohnsitzstaat (vgl. Art. 18 DBA-Australien Rn. 2).
4Nach Art. 17 Abs. 3 DBA-Australien greifen die allgemeinen Regelungen des DBA für die Zuweisung des Besteuerungsrechts allerdings dann, wenn keine „öffentliche”, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
II. Aktivbezüge im öffentlichen Dienst
5Das Besteuerungsrecht für Aktivvergütungen für geleistete unselbständige Arbeit wird grundsätzlich ausschließlich dem Kassenstaat zugewiesen, soweit Arbeitgeber der Australische Bund, Bundesstaaten, Gebietskörperschaften des Bundes oder der Bundesstaaten (Art. 18 Abs. 1 DBA-Australien) oder im umgekehrten Fall die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer oder Gebietskörperschaften der Länder sind. Zu den be...