DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Abweichend von dem OECD-MA steht nach dem DBA-Australien dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zu, das auf 10 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren beschränkt ist (Art. 12 Abs. 1 DBA-Australien).
2Aus Abs. 8 des Protokolls zum DBA-Australien ergibt sich, daß in die steuerliche Bemessungsgrundlage im Quellenstaat Strafen oder Zinsen, die im Zusammenhang mit den unter das Abkommen fallenden Steuern erhoben werden, nicht einbezogen werden.
3Nach Abs. 7 des Protokolls gilt, dem OECD-MA entsprechend, die Quellensteuerbegrenzung nur dann, wenn die Lizenzgebühren für einen Nutzungsberechtigten gezahlt werden, der in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.
4Art. 12 Abs. 2 DBA-Australien bestimmt, dem OECD-MA folgend, den Ausdruck „Lizenzgebühren”. Die Begriffsbestimmung folgt im wesentlichen der des OECD-MA. Abweichend zum OECD-MA ist ausdrücklich erwähnt, daß unmaßgeblich ist, ob die Erträge regelmäßig fließen, wie die Erträge bezeichnet und berechnet werden. Der Kreis der gewerblichen Schutzrechte ist gegenüber dem OECD-MA insoweit weiter gefaßt, als er auch sonstige ähnliche Vermögenswerte oder Rechte erfaßt.
5Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift i. d. F. des OECD-MA 1977 wird auch das Entgelt für die Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung...