Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 12 Lizenzgebühren

Claudia Rademacher-Gottwald, Portner (März 2009)

Erläuterungen

Portner

1Abweichend von dem OECD-MA steht nach dem DBA-Australien dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zu, das auf 10 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren beschränkt ist (Art. 12 Abs. 1 DBA-Australien).

2Aus Abs. 8 des Protokolls zum DBA-Australien ergibt sich, daß in die steuerliche Bemessungsgrundlage im Quellenstaat Strafen oder Zinsen, die im Zusammenhang mit den unter das Abkommen fallenden Steuern erhoben werden, nicht einbezogen werden.

3Nach Abs. 7 des Protokolls gilt, dem OECD-MA entsprechend, die Quellensteuerbegrenzung nur dann, wenn die Lizenzgebühren für einen Nutzungsberechtigten gezahlt werden, der in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.

4Art. 12 Abs. 2 DBA-Australien bestimmt, dem OECD-MA folgend, den Ausdruck „Lizenzgebühren”. Die Begriffsbestimmung folgt im wesentlichen der des OECD-MA. Abweichend zum OECD-MA ist ausdrücklich erwähnt, daß unmaßgeblich ist, ob die Erträge regelmäßig fließen, wie die Erträge bezeichnet und berechnet werden. Der Kreis der gewerblichen Schutzrechte ist gegenüber dem OECD-MA insoweit weiter gefaßt, als er auch sonstige ähnliche Vermögenswerte oder Rechte erfaßt.

5Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift i. d. F. des OECD-MA 1977 wird auch das Entgelt für die Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung...

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