DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
1Der Art. 8 regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. Er entspricht inhaltlich, wenn auch nicht nach dem Wortlaut, weitgehend Art. 8 OECD-MA, soweit der internationale Verkehr betroffen ist; darüber hinaus stellt er für den Binnenverkehr besondere Regelungen auf.
I. Seeschiffahrt
2Australien erhebt von Schiffahrtsunternehmen eine Frachtsteuer auf alle Frachten für ausgehende Ladungen in Höhe von 33 % auf einen fiktiven Gewinn von 5 % des Frachtentgelts (= 1,65 % der Fracht; zur deutschen Frachtbesteuerung vgl. Rn. 318 zu Art. 8 OECD-MA). Beim Vorliegen eines DBA – wie mit Deutschland – wird diese Besteuerung aber ausgeschlossen. Das Besteuerungsrecht steht nach diesem Art. allein dem Staat zu, in dem das Schiffahrtsunternehmen ansässig ist (zur Ansässigkeit vgl. Art. 4). Ein Besteuerungsrecht des anderen Staates ist ausgeschlossen, auch wenn das Unternehmen dort eine Betriebsstätte unterhält. Insofern suspendiert dieser Artikel die Grundregelung in Art. 7 zur Besteuerung der Unternehmensgewinne; dies wird in Art. 7 Abs. 4 ausdrücklich erwähnt. Die alleinige Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Staat der Unternehmensleitung bede...