DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Art. 6 weicht erheblich vom OECD-MA ab. Die Vorschrift ist wesentlich kürzer gefaßt und besteht nur aus einem Absatz. Die Vorschrift gibt den Inhalt des Art. 6 Abs. 1 OECD-MA 1963 wieder – ergänzt um den Hinweis, daß Vergütungen und ähnliche Zahlungen für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen und sonstigen in einem Vertragsstaat gelegenen Bodenschätzen – ebenfalls zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gehören.
2Nach Abs. 2 des Protokolls umfassen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auch Einkünfte aus Verpachtung von Grund und Boden.
3Abs. 3 des Protokolls enthält eine Quellenbestimmung, die auch für andere Verteilungsnormen gilt. Danach können Einkünfte, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezieht, die nach Art. 6 in Australien besteuert werden können, für Zwecke des australischen Einkommensteuerrechts als Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens behandelt werden.
4Eine weitere materielle Rechtsänderung ergibt sich aus Art. 5 über die Betriebsstätte. Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Australien lautet: „Der Ausdruck „Betriebsstätte” umfaßt insbesondere: … land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen …”.
5; 6Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
1. Keine Qualifikationsverweisung
7Die V...