Artikel 5 Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte,
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte zur Erforschung oder Ausbeutung natürlicher Ressourcen sowie
land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.
(4) Wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats
im anderen Staat länger als neun Monate Aufsichts- oder Beratungstätigkeiten in Verbindung mit einer dort durchgeführten Bauausführung oder Montage ausübt,
im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten insgesamt länger als 90 Tage Tätigkeiten (einschließlich des Einsatzes wesentlicher Ausrüstung) zur Erforschung oder Ausbeutung dort gelegener natürlicher Ressourcen ausübt oder
im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten insgesamt länger als 183 Tage wesentliche Ausrüstung einsetzt (einschließlich wie unter Buchstabe b vorgesehen),
gelten diese Tätigkeiten ungeachtet der Absätze 1 bis 3 als durch eine Betriebsstätte des Unternehmens im anderen Staat ausgeübt, sofern sie sich nicht auf die in Absatz 6 genannten Tätigkeiten beschränken und in Bezug auf das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(5) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat eine der in den Absätzen 3 und 4 genannten Tätigkeiten aus, so werden sämtliche damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die von einem oder mehreren mit dem erstgenannten Unternehmen eng verbundenen Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat während verschiedener Zeiträume, die jeweils 30 Tage überschreiten, ausgeübt werden, zur Feststellung, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume überschritten wurden, zu dem Tätigkeitszeitraum des erstgenannten Unternehmens hinzugerechnet.
(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 5 gelten nicht als Betriebsstätten:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden,
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden,
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden,
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben,
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben,
vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten oder im Fall des Buchstabens f die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(7) Absatz 6 gilt nicht für eine von einem Unternehmen genutzte oder unterhaltene feste Geschäftseinrichtung, wenn dasselbe oder ein eng verbundenes Unternehmen am selben Ort oder an einem anderen Ort im selben Vertragsstaat Geschäftstätigkeiten ausübt und
dieser oder der andere Ort für das Unternehmen oder das eng verbundene Unternehmen eine Betriebsstätte nach diesem Artikel darstellt oder
die sich aus den von den beiden Unternehmen am selben Ort oder von demselben Unternehmen oder den eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Tätigkeiten ergebende Gesamttätigkeit weder vorbereitender Art ist noch eine Hilfstätigkeit darstellt,
vorausgesetzt, dass die von den beiden Unternehmen am selben Ort oder von demselben Unternehmen oder den eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sich ergänzen und Teil eines zusammengehörigen Geschäftsbetriebs sind.
(8) Ist eine Person in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen tätig und
schließt sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder leistet gewöhnlich den wesentlichen Beitrag zum Abschluss von Verträgen, die routinemäßig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen abgeschlossen werden, und handelt es sich dabei um Verträge
im Namen des Unternehmens oder
zur Übertragung des Eigentums an oder zur Gewährung des Nutzungsrechtes für Vermögen, das diesem Unternehmen gehört beziehungsweise für das es das Nutzungsrecht besitzt, oder
zur Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen oder
produziert, bearbeitet oder verarbeitet sie für das Unternehmen in einem Vertragsstaat Güter oder Waren des Unternehmens,
so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 9, so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 6 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach Absatz 6 nicht zu einer Betriebsstätte machten.
(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätige Person im erstgenannten Staat eine Geschäftstätigkeit als unabhängiger Vertreter ausübt und im Rahmen dieser ordentlichen Geschäftstätigkeit für das Unternehmen tätig ist. Ist eine Person jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen tätig, mit dem oder denen sie eng verbunden ist, so gilt diese Person in Bezug auf dieses oder diese Unternehmen nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
(10) Im Sinne dieses Artikels ist eine Person mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn sie den maßgeblichen Gesamtumständen zufolge das Unternehmen beherrscht oder von dem Unternehmen beherrscht wird oder beide von denselben Personen oder Unternehmen beherrscht werden. In jedem Fall gilt eine Person als mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn einer der beiden mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte am anderen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt oder wenn eine andere Person mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte an der Person und dem Unternehmen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt.
(11) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
(12) Die in den Absätzen 1 bis 11 dargelegten Grundsätze finden Anwendung, um im Sinne des Artikels 11 Absatz 7 und des Artikels 12 Absatz 5 festzustellen, ob es außerhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebsstätte gibt oder ob ein Unternehmen, das kein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte hat.
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GAAAH-29884