DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Ruhegehälter und Renten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 19 Abs. 1 DBA Argentinien regelt die Zuteilung der Besteuerungsrechte für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen. Abs. 1 DBA sieht vor, dass vorbehaltlich des Art. 18 DBA Argentinien das Besteuerungsrecht für die genannten Versorgungsbezüge sowohl beim Zahlungsstaat als auch beim Wohnsitzstaat liegt. Art. 19 Abs. 2 DBA Argentinien sieht ebenfalls ein Besteuerungsrecht beider Staaten für Leistungen aus der öffentlichen Sozialversicherung vor.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 19 Abs. 1 DBA Argentinien ist im Wesentlichen identisch mit Art. 18 OECD-MA. Abweichungen ergeben sich indes dahingehend, dass Ruhegehälter im Tätigkeitsstaat besteuert werden, sofern es sich bei diesem nicht gleichzeitig um den Wohnsitzstaat handelt. Art. 18 des OECD-MA hingegen sieht ein ausschließliches Besteuerungsrecht am Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses der Vergütung vor (vgl. Hagemann/Kahlenberg in GKGK, DBA, Art. 18 OECD-MA Rz. 1).
4Gemäß Art. 19 Abs. 2 DBA Argentinien können Renten, die in einem Vertragsstaat im Rahmen der öffentlichen Sozialversicherung gezahlt werden, in diesem besteuert werden. Ein entsprechendes Äquivalent existiert im OECD-MA nicht.
5–6 Einstweilen frei