DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 12 Abs. 1 DBA Argentinien räumt das generelle Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Lizenzgebühren dem Ansässigkeitsstaat ein. Abs. 2 sieht dagegen ein generelles Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor, und enthält die Besteuerungsbeschränkung von 15 % in bestimmten Fällen. Im Art. 12 Abs. 3 DBA Argentinien wird der Begriff „Lizenzgebühren“ erläutert. Art. 12 Abs. 4 DBA Argentinien beinhaltet den Betriebsstättenvorbehalt. Abs. 5 DBA Argentinien definiert den Quellenstaat der Lizenzgebühren für abkommensrechtliche Zwecke. Art. 12 Abs. 6 DBA Argentinien schränkt den Anwendungsbereich von Abs. 1 und Abs. 2 DBA Argentinien für bestimmte unangemessene Lizenzeinkünfte ein.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Abweichend vom OECD-MA räumt Art. 12 Abs. 1 DBA Argentinien kein ausschließliches, sondern ein generelles Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat ein. Einen bedeutenden Unterschied zum OECD-MA stellt das generelle Besteuerungsrecht des Quellenstaates in Art. 12 Abs. 2 DBA Argentinien dar. Abweichend vom OECD-MA werden vom Begriff „Lizenzgebühren“ in Art. 12 Abs. 3 DBA Argentinien auch die Urheberrechte für Bandaufnahmen für Fernsehen und Rundfunk sowie die Nutzungsrechte für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen umfasst. Art. 12 Abs. 4 DBA Argentinien stimmt inhaltlich mit ...