DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 5 DBA Argentinien ist der zentrale Begriff der Betriebsstätte für die abkommensrechtliche Behandlung von Unternehmensgewinnen (Art. 7 DBA Argentinien) definiert. In Abs. 1 DBA Argentinien wird der Begriff der Betriebsstätte allgemein definiert. Dabei werden die Tatbestandsmerkmale „feste Geschäftseinrichtung in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“ i. d. R. auch in allen in Abs. 2 DBA Argentinien aufgeführten Beispielen erfüllt sein.
2Abs. 2 Buchst. a–g DBA Argentinien konkretisiert den Begriff der Betriebsstätte unter Heranziehung von Regelbeispielen. Aus dem Wortlaut („insbesondere“) ergibt sich, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt.
3Abs. 3 Buchst. a–e DBA Argentinien enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen eine Betriebsstätte abzulehnen ist.
4In Abs. 4 DBA Argentinien ist geregelt, dass, sofern eine Person in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig wird, eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben gilt. Aus dem Wortlaut („gilt“) ergibt sich, dass es sich um eine gesetzliche Fiktion handelt. Diese B...