DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden. Dies entspricht Art. 12 Abs. 1 OECD-MA.
2Abweichend von Art. 12 Abs. 1 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 12 Abs. 2 für die Vergütungen für Warenzeichen ein auf 25 v.H. und in den in übrigen Fällen ein auf 15 v.H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränktes Besteuerungsrecht zugestanden.
3Das DBA enthält – wie allgemein üblich – keine besonderen Regelungen darüber, in welcher Weise die beiden Vertragsstaaten die nach Art. 12 zu gewährende Entlastung von den Quellensteuern durchzuführen haben, so dass das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaates maßgebend ist. Wegen Einzelheiten zu der Entlastung von inländischen Abzugssteuern wird auf Teil 5 Abschn. 1 Rn. 295 ff. hingewiesen.
4Die sich aus Art. 12 Abs. 3 ergebende Definition des Begriffs der Lizenzgebühren entspricht weitgehend Art. 12 Abs. 2 OECD-MA. Ergänzend werden die Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher kaufmännischer, landwirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen einbezogen. Im Gegensatz zu der nunmehr maßgebenden Fassung des Art. 12 OECD-MA (vgl. Nr. 9 des Kommentars zu Art. 12 OECD-MA) sind danac...