DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift ist bis auf die nachfolgend genannte Ausnahme wortgleich identisch mit Art. 6 OECD-MA i. d. F. von 1977: Abweichend vom OECD-MA werden in Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz „… Zinsen für Forderungen, die durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind …” in den Positivkatalog dessen einbezogen, was zum unbeweglichen Vermögen gehört.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
3Zinsen für Forderungen, die durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, werden nach dem OECD-MA unter den Zinsartikel subsumiert (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA). Das Besteuerungsrecht steht deshalb nach dem OECD-MA grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Zinsempfängers zu. Der Staat, aus dem die Zinsen stammen, hat lediglich ein Quellenbesteuerungsrecht (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 OECD-MA).
4Dem Belegenheitsprinzip für unbewegliches Vermögen folgend hat hingegen nach Art. 6 DBA-Ägypten der Belegenheitsstaat des Grundstücks das uneingeschränkte Besteuerungsrecht für Zinsen aus an diesem Grundstück grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen (vgl. Müller, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 6 DBA-Ägypten Rn. 3; Reimer, in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 6 OECD-MA Rn. 129).
5Einstweilen frei
III. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat
6Nach Art. ...