DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30a Gegenseitige Mitteilung von Steuerrechtsänderungen
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Die durch das Revisionsprotokoll von 1969 eingefügte Abkommensbestimmung des Art. 30a Abs. 1 DBA Frankreich verpflichtet die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates, den zuständigen Behörden des anderen Staates die Änderungen mitzuteilen, die in ihren Rechtsvorschriften über die Besteuerung der Gesellschaften und der Ausschüttungen eingetreten sind. Zugleich ist eine Soll-Bestimmung enthalten, die die zeitliche Bekanntgabe der Mitteilung betrifft. Diese soll nach Verkündung dieser Änderungen gegeben werden.
2Materiell sieht Art. 30a Abs. 1 DBA Frankreich somit eine besondere gegenseitige Informationspflicht in Bezug auf Änderungen der Besteuerung von (Kapital-)Gesellschaften und ihrer Anteilsinhaber vor. Letzteres kommt darin zum Ausdruck, dass der Wortlaut der Bestimmung auf die Rechtsvorschriften über die Besteuerung der Ausschüttungen abstellt. Im Verhältnis zur in Art. 2 Abs. 4 OECD-MA/Art. 2 Abs. 2 VHG-DBA vorgesehenen Informationspflicht ist festzustellen, dass sich diese auf alle bedeutsamen Steuerrechtsänderungen bezieht. Sie geht daher weiter als Art. 30a DBA Frankreich.
3Art. 30a Abs. 2 DBA Frankreich enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten, sich miteinander ins Benehmen zu setzen, um bei den Bestimmungen di...