DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Geltungsdauer des Abkommens; Kündigung
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 30 DBA Frankreich entspricht inhaltlich in etwa Art. 31 OECD-MA/Art. 32 VHG-DBA und sieht die Geltung des DBA für unbestimmte Zeit sowie die Kündigungsregeln vor. Seit seiner ursprünglichen Fassung wurde der Artikel niemals mehr geändert.
2–6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Unbestimmtheit der Geltungsdauer (Art. 30 Abs. 1 DBA Frankreich)
7Die Unbestimmtheit der Geltungsdauer erstreckt sich auch auf das Revisionsprotokoll vom , auf das Zusatzabkommen vom , auf das Zusatzabkommen vom sowie auf das Zusatzabkommen vom .
8–12Einstweilen frei
II. Kündigungsmöglichkeit (Art. 30 Abs. 2 DBA Frankreich)
13Von der Kündigungsmöglichkeit während der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht.