DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Geltungsdauer des Abkommens; Kündigung
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 30 DBA-Frankreich entsprich inhaltlich in etwa Art. 31 OECD-MA und sieht die Geltung des DBA für unbestimmte Zeit sowie die Kündigungsregeln vor. Seit seiner ursprünglichen Fassung wurde der Artikel niemals mehr geändert.
B. Systematische Kommentierung
I. Unbestimmtheit der Geltungsdauer (Abs. 1)
2Die Unbestimmtheit der Geltungsdauer erstreckt sich auch auf das Revisionsprotokoll vom , auf das Zusatzabkommen vom , auf das Zusatzabkommen vom sowie auf das Zusatzabkommen vom .
II. Kündigungsmöglichkeit (Abs. 2)
3Von der Kündigungsmöglichkeit während der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht.