DBA Frankreich Artikel 30

Artikel 30 Geltungsdauer des Abkommens; Kündigung

(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.

(2) Vom an kann jeder der Vertragsstaaten während der ersten vier Monate eines Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In diesem Falle verliert das Abkommen seine Gültigkeit mit Wirkung vom 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres. Die Vorschriften des Abkommens sind dann letztmals anzuwenden auf

  1. die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und sonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die vor Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert;

  2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr festgesetzt werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert;

  3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert.

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PAAAA-87597