DBA Frankreich Artikel 31

Artikel 31 Doppelbesteuerungsabkommen von 1934

Das deutsch-französische Abkommen vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiete der direkten Steuern wird aufgehoben. Die von dem einen oder anderen Vertragsstaat auf Grund der Nummer 15 des Schlussprotokolls des genannten Abkommens gestundeten Steuern gelten als erlassen. Die Vorschriften des genannten Abkommens, nach denen diese Stundungen gewährt werden, sind letztmals anzuwenden auf

  1. die Steuern, die von den in Artikel 9 des genannten Abkommens bezeichneten Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen erhoben werden, die vor dem gezahlt worden sind;

  2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 festgesetzt werden;

  3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 erhoben werden.

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PAAAA-87597