DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Durchführung des Abkommens; Verwaltungsmaßnahmen
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 26 DBA Frankreich findet kein Analogon im OECD-MA oder in der VHG-DBA. Art. 26 Abs. 1 und 2 DBA Frankreich sind seit Anbeginn des DBA unverändert. Art. 26 Abs. 3 DBA Frankreich wurde durch Art. 4 des Revisionsprotokolls v. eingefügt.
2Geregelt sind in seinen drei Absätzen drei verschiedene Gegenstände. Diese stehen allenfalls insofern miteinander in Verbindung, als dass sie das Verhalten der zuständigen Behörden betreffen. Zu diesem Begriff ist auf Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 DBA Frankreich zu verweisen.
3Im Überblick ist die Vorschrift darauf gerichtet, dass Art. 26 Abs. 1 DBA Frankreich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten verpflichtet, durch Verwaltungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass das DBA innerstaatlich angewendet werden kann. Art. 26 Abs. 2 DBA Frankreich enthält die Ausdehnung des zeitlichen und des sachlichen Geltungsbereichs der Vorschriften über die Rechts- und Amtshilfe hinaus. Auch die Beitreibungshilfe ist umfasst. Art. 26 Abs. 3 DBA Frankreich betrifft eine Bestimmung gegen bestimmte Missbräuche in Bezug auf die französische Ausschüttungsteuer nach Art. 8 DBA Frankreich, in Bezug auf die Dividendenbesteuerung nach Art. 9 DBA Frankreich und in Bezug auf den Methodenartikel (Art. 20 Abs. 1 DBA Frankreich).
4–8 Einstweilen frei