DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Durchführung des Abkommens; Verwaltungsmaßnahmen
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 26 DBA-Frankreich findet kein Analogon im OECD-MA. Die beiden Absätze 1 und 2 sind seit Anbeginn des DBA unverändert. Art. 26 Abs. 3 DBA-Frankreich wurde durch Art. 4 des Revisionsprotokolls v. eingefügt.
2Geregelt sind in seinen drei Absätzen drei verschiedene Gegenstände. Diese stehen allenfalls insofern miteinander in Verbindung, als sie das Verhalten der zuständigen Behörden betreffen. Zu diesem Begriff ist auf Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 DBA-Frankreich zu verweisen.
3Im Überblick ist die Vorschrift darauf gerichtet, dass Art. 26 Abs. 1 DBA-Frankreich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten verpflichtet, durch Verwaltungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass das DBA innerstaatlich angewendet werden kann. Art. 26 Abs. 2 DBA-Frankreich enthält die Ausdehnung des zeitlichen und des sachlichen Geltungsbereichs der Vorschriften über die Rechts- und Amtshilfe. Auch die Beitreibungshilfe ist umfasst. Art. 26 Abs. 3 DBA-Frankreich betrifft eine Bestimmung gegen bestimmte Missbräuche in Bezug auf die französische Ausschüttungsteuer nach Art. 8, in Bezug auf die Dividendenbesteuerung nach Art. 9 und in Bez...