Artikel 26 Durchführung des Abkommens; Verwaltungsmaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die Anwendung dieses Abkommens notwendig sind.
(2) Diese Behörden können durch Vereinbarung die Maßnahmen der Amts- und Rechtshilfe, die in den Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, ausdehnen auf die Veranlagung und Erhebung von
Steuern, die in Artikel 1 dieses Abkommens bezeichnet sind und sich auf einen vor dem Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum beziehen;
Steuern und Abgaben, die nicht unter Artikel 1 bezeichnet sind.
(3) Die zuständigen Behörden werden sich darüber verständigen, dass die in den Artikeln 8, 9 und 20 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen nicht Personen zugute kommen, die nicht in der Bundesrepublik ansässig sind.
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PAAAA-87597