DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Gewährung von Amts- und Rechtshilfe
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Gegenstand der Regelung ist nach Art. 22 Abs. 1 DBA Frankreich umfassende Amtshilfe, also nicht nur Auskunftsaustausch, sondern, wie sich aus Art. 23 DBA Frankreich ergibt, auch Zustellungs- und Vollstreckungshilfe. Die Amtshilfe kann nach Art. 26 Abs. 2 DBA Frankreich einvernehmlich auch auf Steuern erstreckt werden, die nicht in Art. 1 DBA Frankreich genannt sind.
2Die Vorschrift entspricht in Teilbereichen in etwa Art. 26 OECD-MA/Art. 25 VHG-DBA. Allerdings indizieren bereits die abweichenden Überschriften teilweise abweichende inhaltliche Regelungen. Während Art. 22 DBA Frankreich als allgemeine Amts- und Rechtshilfevorschrift zu verstehen ist, ist der insoweit wesentlich engere Regelungsbereich des Art. 26 OECD-MA/Art. 25 VHG-DBA auf den bloßen Informationsaustausch gerichtet. Der in der französischsprachigen Fassung gewählte Begriff der „assistance mutuelle“, zu übersetzen als „gegenseitige Hilfe“, geht noch weiter. Art. 22 Abs. 1 DBA Frankreich enthält in der Art einer Generalklausel die allgemeine Verpflichtung der beiden Vertragsstaaten, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu gewähren. Er ist im Kontext anderer Vorschriften zu sehen. So steht er in Beziehung zu den folgenden Absätzen des Art. 22 DBA Frankreich, also den – konkreten – Vorschriften über den Auskunftsverkeh...