DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Vermögensteuer
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Durch das Zusatzabkommen von 1989 wurde die jetzige völlig neu formulierte Fassung eingeführt und – im Vergleich zur vorherigen – Version in weiten Bereichen an das OECD-MA angepasst. Art. 19 Abs. 1, 3, 4, 5 DBA Frankreich entsprechen Art. 22 OECD-MA/Art. 21 VHG-DBA. Neben diesen vier der sechs Absätze gibt es mit Art. 19 Abs. 2 und 6 DBA Frankreich zwei weitere, die keine Entsprechung in den Abkommensmustern finden.
2Die deutsche Vermögensteuer wird seit dem nicht mehr erhoben. Sollte es zu einer Wiedereinführung der deutschen Vermögensteuer kommen, fände das DBA Frankreich insoweit Anwendung. Aus französischer Perspektive ist das DBA Frankreich auf die französische „Steuer auf das Immobilienvermögen“ (l'impôt sur la fortune immobilière – IFI) anzuwenden. Diese Steuer auf das Immobilienvermögen von natürlichen Personen (Art. 965 ff. CGI) ersetzt seit dem die allgemeine Vermögensteuer (l'impôt de solidarité sur la fortune). Bei natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich bilden das inländische und ausländische Immobilienvermögen sowie die auf die Immobilien entfallenden anteiligen Anteilswerte an in- und ausländischen Gesellschaften, die unmi...