DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Vermögensteuer
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Durch das Zusatzabkommen von 1989 wurde die jetzige völlig neu formulierte Fassung eingeführt und – im Vergleich zur vorherigen – Version in weiten Bereichen an das OECD-MA angepasst. Art. 19 Abs. 1, 3, 4, 5 DBA-Frankreich entsprechen Art. 22 OECD-MA. Neben diesen vier der sechs Absätze gibt es mit den Abs. 2 und 6 zwei weitere, die keine Entsprechung im OECD-MA finden.
2Die deutsche Vermögensteuer wird seit dem nicht mehr erhoben. Sollte es zu einer Wiedereinführung der deutschen Vermögensteuer kommen, fände das DBA-Frankreich insoweit Anwendung. Aus französischer Perspektive ist das DBA-Frankreich auf die französische „Solidaritätssteuer vom Vermögen“ (l'impôt des solidarité sur la fortune) anzuwenden, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g DBA-Frankreich. Der Anwendungsbereich der französischen „l'impôt des solidarité sur la fortune“ nach Art. 885 A CGI ist in persönlicher Hinsicht deshalb recht stark eingeschränkt, weil lediglich natürliche Personen mit einem Vermögen von mehr als 1,3 Mio. € der Steuer unterliegen.
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerung des unbeweglichen Vermögens nach dem Belegenheitsprinzip (Abs. 1)
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