DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Sonstige Einkünfte
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Der in Bezug auf die Anzahl der Worte kürzeste Abkommensartikel entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA/Art. 20 Abs. 1 VHG-DBA. Seit der ersten Fassung wurde die Vorschrift niemals geändert. Die unterschiedliche Wortwahl in der Überschrift – „sonstige Einkünfte“ statt „andere Einkünfte“ – mag grammatikalische Assoziationen zu §§ 22 und 23 EStG wecken, ist gleichwohl inhaltlich ohne Belang. Dies gilt aufgrund der Autonomie der abkommensrechtlichen Einkunftsarten und ihrer Unabhängigkeit von der Wortwahl des deutschen EStG. Mit den den gleichen Wortlaut tragenden Bestimmungen des deutschen EStG hat die Vorschrift keine inhaltlichen Berührungspunkte.
2Entsprechend Art. 21 Abs. 1 OECD-MA wird für Einkünfte, die in vorangegangenen Abkommensvorschriften nicht behandelt sind, die ausschließliche Besteuerungskompetenz im Ansässigkeitsstaat bestimmt, und der andere Staat (Nicht-Ansässigkeitsstaat) darf diese Einkünfte nicht mehr besteuern. Der Progressionsvorbehalt bleibt bestehen (Art. 20 Abs. 1 DBA Frankreich), soweit die Bundesrepublik die Steuerbefreiung zu gewähren hat.
3Zwar enthält Art. 18 DBA Frankreich bezüglich der darunter fallenden Einkünfte nicht wie Art. 21 Abs. 1 OECD-MA die Qualifikation „ohne Rücksicht auf ihre ...